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Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Veräußert ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb oder als Gesellschafter seinen gesamten Anteil, den er als Mitunternehmer eines Betriebes unterhält, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
 

Gemäß § 16 Abs. 4 EStG gilt: Hat ein Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird bei Verkauf eines Gewerbebetriebs der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er € 45.000,- übersteigt.

Sollten Sie unternehmerisch geprägt z.B. in eine Photovoltaik-Anlage, einen Gewerbespeicher, eine Duobox oder in ein anderes Wirtschaftsgut investieren und diese gewerbliche Tätigkeit ab dem 56. Lebensjahr durch Veräußerung mit einem steuerpflichtigen Buchgewinn beenden, schenkt Ihnen der Staat in Form Ihres Finanzamtes einmal im Leben auf Antrag zur Einkommensteuer hin bis zu € 19.940,- (Spitzensteuersatz von 42% unterstellt, zzgl. Solidaritätszuschlag).
 

Der Freibetrag wird Ihnen nur einmal im Leben gewährt. Der Betrag ermäßigt sich um den Betrag, um den Ihr Veräußerungsgewinn € 136.000,- übersteigt. § 16 Abs. 4 EStG ist deshalb vor allem bei Veräußerungsgewinnen bis zu € 136.000,- geeignet.
 

Für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne, die über € 45.000,- hinausgehen, bietet § 34 Abs. 3 EStG für Unternehmer ab dem 56. Lebensjahr interessante Möglichkeiten. Nach § 34 Abs. 3 EStG kann auf außerordentliche Einkünfte, die € 5 Mio. nicht übersteigen, die fällige Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent, gezahlt werden. Auch diese Ermäßigung kann von jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
 

§ 16 Abs. 4 EStG wie auch § 34 Abs. 3 EStG lassen sich bereits vorausschauend in Ihre Finanzplanung gestaltend mit einbeziehen. Kunden des Vendura-Instituts haben in der Vergangenheit durch die Bildung von IAB´s Einkommensteuer gespart und in einem der darauffolgenden drei Jahre bewegliche Wirtschaftsgüter erworben, für die zusätzlich zur linearen AfA auch die Sonder-Abschreibung in Höhe von 20 Prozent geltend gemacht und damit weitere Einkommensteuer gespart wurde. Bei einer Investition von € 400.000,- kann die Steuerersparnis bis zu € 106.633,- betragen. Nach einer Haltedauer von mindestens 2 Jahren wurden die Wirtschaftsgüter entweder an Familienangehörige mit geringem Steuersatz verschenkt oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres unter Nutzung des Freibetrages von € 45.000,- oder des ermäßigten Steuersatzes verkauft. Käufer kann dabei auch die Ehefrau, ein befreundeter Dritter oder gar eine Gesellschaft im Eigentum des Unternehmers sein, sodass die zukünftigen Erlöse der ursprünglichen Investition weiterhin „in der Familie“ des Unternehmers  entstehen, nur nicht direkt beim ursprünglich erwerbenden Unternehmer.
 

Das Vendura-Institut bietet keine steuerliche Beratung an. Wir können deshalb ausschließlich berichten, wie unsere Kunden und auch wir in der Vergangenheit gehandelt haben und zu welchen steuerlichen Wirkungen dies führte. Wir empfehlen Ihnen, diese allgemeinen Informationen, die Sie auch über öffentlich zugängliche Seiten im Internet finden, mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens zu besprechen. Bitten Sie Ihren Steuerberater, diese Informationen auf Ihre individuelle steuerliche Situation hin anzuwenden.
 

Wie Sie in unsere Gruppe informierter Unternehmer aufgenommen werden, erfahren Sie hier. Übrigens: Die Aufnahme ist kostenfrei. Mitgliedsbeiträge, kostenpflichtige Abos oder sonstige versteckte Kosten gibt es bei uns ebenso wenig wie eine Investitionspflicht. 

                                         
                                                                                      Zum Aufnahmeantrag

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