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Investitionsabzugsbetrag
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde auch § 7g EStG (Einkommensteuergesetz) grundlegend neu geregelt. Die Ansparabschreibung wurde durch den wesentlich einfacher umsetzbaren Investitionsabzugsbetrag (IAB) ersetzt. Ziel des IAB ist, kleinen und mittelständisch geprägten Unternehmen Investitionen zu erleichtern und damit Anreize zu Wachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu bieten.
Folgende Verbesserungen bietet der IAB:
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Höchstbetrag € 200.000,- statt ehemals € 154.000,-
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Neben neuen Wirtschaftsgütern können auch gebrauchte begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden
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50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter der Anlagevermögens können zusätzlich gewinnmindernd außerbilanziell angesetzt werden (ehemals 40%)
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Das voraussichtlich anzuschaffende Wirtschaftsgut muss zum Zeitpunkt der IAB-Bildung nicht mehr benannt werden.
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Eine konkrete Investitionsabsicht muss nicht mehr nachgewiesen werden
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Sie haben ein Wahlrecht, ob und für welche begünstigte Investition der IAB hinzugerechnet werden soll
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Sie haben die Möglichkeit zu einer vorzeitigen freiwilligen Rückgängigmachung des IAB
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Die Daten für den IAB sind zwingend an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein.
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Es muss dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet sein.
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Es muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
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Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Investition folgt, in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben.
Hinweis: Es ist kein Hindernis, wenn durch den Investitionsabzugsbetrag ein Verlust entsteht oder ein Verlust sich noch erhöht.
Die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss bis spätestens drei Jahre nach Ablauf des Wirtschafts-jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde, abgeschlossen sein.
Bei Nutzung des IAB in einem neu gegründeten Unternehmen hat der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht anhand geeigneter Unterlagen wie Kostenvoranschlag, Informationsmaterial, verbindlicher Bestellung oder konkreter Verhandlungen seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen.
Hinweis:
Das Vendura-Institut bietet keine steuerliche Beratung an. Wir empfehlen Ihnen, die hier aufgeführten allgemeinen Informationen, die Sie auch über öffentlich zugängliche Stellen im Internet finden, mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens zu besprechen. Bitten Sie Ihren Steuerberater, diese Informationen auf Ihre individuelle steuerliche Situation hin anzuwenden.