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Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG
 

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

 

§ 7g Abs. 5 EStG ist nur anwendbar, wenn

- der Betrieb im Wirtschaftsjahr, welches der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von € 200.000,-
 nicht überschreitet und

- das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in
  einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
  genutzt wird.

 

Erwerben Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut für € 200.000,-, können Sie im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von € 40.000,- steuermindernd geltend machen, sofern Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zahlen Sie den Spitzensteuersatz von 42% zzgl. Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer), vermeiden Sie eine Steuerzahlung in Höhe von  € 17.724,-.


Die Sonderabschreibung kann in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG genutzt werden. Folgende steuerliche Gestaltung wäre vorstellbar. Ein Steuerpflichtiger hat in 2021, 2022 oder 2023 einen IAB in Höhe von € 200.000,- gebildet, den er in 2024 durch Kauf eines beweglichen Wirtschaftsgutes zu einem Preis von € 400.000,- auflöst. Zu der bereits in einem der Vorjahre realisierten Steuerersparnis in Höhe von bis zu € 88.620,- erzielt der Steuerpflichtige eine weitere Steuerersparnis von bis zu € 17.724,-.  Der Steuerpflichtige hat somit im Jahr der Investition und den Vorjahren in Form von vorweggenommener Abschreibung Steuern von bis zu € 106.344,- gespart, die er als Eigenkapital in den Kauf des Wirtschaftsguts investieren kann.

 

Hinweis:
Das Vendura-Institut bietet keine Steuerberatung an, sondern publiziert an dieser Stelle lediglich frei im Internet zugängliche Informationen. Für eine individuelle steuerliche Beratung, in der Sie erfahren, ob und in welcher Form Sie einen oder mehrere IAB mit und ohne Sonder-AfA nutzen können und wie sich dies auf Ihre Steuerlast auswirkt, nehmen Sie bitte zu einem Steuerberater Ihres Vertrauens Kontakt auf. Sollten Sie keinen Zugang zu einem Steuerberater haben, können Sie gerne über unser Unternehmernetzwerk andere Unternehmer ansprechen und um Adressen erfahrener Steuerberater bitten.

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

 

§ 7g Abs. 5 EStG ist nur anwendbar, wenn

- der Betrieb im Wirtschaftsjahr, welches der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von € 200.000,-
  nicht überschreitet und

- das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in
  einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
  genutzt wird.

 

Erwerben Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut für € 200.000,-, können Sie im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von € 40.000,- steuermindernd geltend machen, sofern Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zahlen Sie den Spitzensteuersatz von 42% zzgl. Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer), vermeiden Sie eine Steuerzahlung in Höhe von  € 17.724,-.


Die Sonderabschreibung kann in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG genutzt werden. Folgende steuerliche Gestaltung wäre vorstellbar. Ein Steuerpflichtiger hat in 2021, 2022 oder 2023 einen IAB in Höhe von € 200.000,- gebildet, den er in 2024 durch Kauf eines beweglichen Wirtschaftsgutes zu einem Preis von € 400.000,- auflöst. Zu der bereits in einem der Vorjahre realisierten Steuerersparnis in Höhe von bis zu € 88.620,- erzielt der Steuerpflichtige eine weitere Steuerersparnis von bis zu € 17.724,-.  Der Steuerpflichtige hat somit im Jahr der Investition und den Vorjahren in Form von vorweggenommener Abschreibung Steuern von bis zu € 106.344,- gespart, die er als Eigenkapital in den Kauf des Wirtschaftsguts investieren kann.

 

Hinweis:
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